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[dt_sc_h3]Fragen zur Vertragsgestaltung[/dt_sc_h3]
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[dt_sc_toggle_framed title=“Wer gilt als freiberufliche Lehrkraft?“]
Als freiberuflich tätige Lehrkräfte werden alle die bezeichnet, die Unterrichtsleistungen gegen Rechnung im privaten Wirtschaftssektor d.h. bei freien Bildungsträgern und privaten Bildungsdienstleistern z.B. Sprachenschulen, Nachhilfeschulen, Musikschulen, Theaterschulen, Volksschulen, Fortbildungschulen, Betreuungseinrichtungen mit Bildungsangeboten usw. anbieten.
Dabei ist unerheblich um welche Art von Unterrichtsleistung es sich handelt: Musikunterricht, Nachhilfe, Sprachkurse, Seminare, Prüfungsvorbereitungen, Sportunterricht oder einfach nur Coaching. Wenn Sie entgeltlich Wissen weitergeben, sind Sie eine Lehrkraft. Du findest interessante Lehrerjobs bei uns im Auftragsverzeichnis .
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[dt_sc_toggle_framed title=“Wie sieht ein Lehrervertrag aus?“]
Lehrerverträge werden grundsätzlich als Freie Mitarbeiterverträge abgeschlossen. Die Lehrer werden für die Dauer des Lehrziels für die Unterrichtsleitung engagiert und bekommen Ihr Honorar nach Honorarrechnung. Ein Beispielvertrag findest du im DownloadCenter.
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[dt_sc_toggle_framed title=“Wie schreibe ich eine Honorarrechnung?“]
Die Honorarrechnung ist nach Auftragserfüllung dem Auftraggeber per Email oder schriftlich zuzusenden. Die Rechnung sollte die erbrachten Lehrleistungen mit Leistungsdatum sowie vereinbarter Vergütung beinhalten. Eine Beispielrechnung findest du im DownloadCenter.
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[dt_sc_toggle_framed title=“Welche Qualifikation braucht eine Lehrkraft?“]
Anders als bei verbeamteten Lehrern an öffentlichen Schulen gibt es für freiberufliche Lehrer keine Zulassungsbeschränkungen außer denen, die vom Auftraggeber auferlegt werden. Freiberuflich tätige Lehrer müssen kein Staatsexamen ablegen und keine Referendariatszeit absolvieren. Sie sind frei sich bei jederartigen Lehrtätigkeit zu engagieren. Ob eine Lehrkraft für einen Lehrauftrag qualifiziert ist, kann zwischen dem Freiberufler und Auftraggeber ausgehandelt werden. Grundsätzlich kann jeder einen Unterricht führen, solange er über ausreichende Fachkenntnisse und Lehrerfahrung verfügt. Für die meisten Lehrstellen haben sich folgende Qualifikationen als besonders erfolgversprechend erwiesen: min. 500 Stunden Lehrerfahrung, eine Fachausbildung, Bachelorstudium ab Semester 4, zweite Muttersprache, Fortbildungen.
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[dt_sc_toggle_framed title=“Welche Anforderungen stellen Auftraggeber an Lehrkräfte?“]
Für einzelne Bildungssparten haben sich konkrete Anforderungen herausgebildet:
Sprachenschulen:
– Muttersprachler oder Zusatzqualifikation z.B. Sprachzertifikat B2, DaF Ausbildung, BAMF Zulassung, DDaz Qualifikation
Nachhilfeschulen (Studentische Nachhilfe):
– Studierende min. 4 Semester oder gutes Schulzeugnis
Nachhilfeinstitute (Nachhilfelehrer):
– pädagogische Ausbildung
– Lehramtsstudium oder abgeschlossenes Studium
– Qualifizierung Lerntherapie, Ergotherapie und Logopädie
Fortbildungsschule
– abgeschlossene Fachausbildung und min. 5 Jahre Berufserfahrung
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[dt_sc_toggle_framed title=“Müssen freiberufliche Lehrer ein Gewerbe anmelden?“]
Der freiberufliche Lehrer ist schöpferisch und unterrichtend tätig, er muss in den meisten Fällen kein Gewerbe anmelden. Eine ausführliche Erklärung finden Sie auf dem Blog gewerbeanmledung.de. Was weit aus wichtiger ist die Frage der Selbstständigkeit. Hier ist zwischen dem selbstständig tätigen freiberuflichen Lehrer und dem angestellten Lehrer zu unterscheiden.
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[dt_sc_toggle_framed title=“Sind freiberufliche Lehrer automatisch selbständig?“]
Die Freiberuflichkeit ist ein wichtiger Teil der Berufsfreiheit und unseres Rechts auf Selbstverwirklichung. Der Freiberufler strebt die Freiheit seiner Zeit, seiner Arbeitskraft, seines Einsatzortes und der Art wie er seine Arbeit ausführt von der Weisung eines Vorgesetzten, also eine Selbstständigkeit an. Freiberufliche Lehrkräfte arbeiten meist auf Honorarbasis unter einem sog. Vertrag über freie Mitarbeit. Sie übernehmen periodisch Aufträge für den Auftraggeber und stellen anschließend Rechnung. Damit tragen Sie das Risiko für Ausfälle Ihrer Einkünfte und ihren Tätigkeitserfolg. Freiberufliche Lehrer werden als Unternehmer eingestuft (Solo-Einzelunternehmer). Sie genießen steuerliche Vorteile und können sich von Versicherungspflichten befreien. Wenn Sie die Freiheiten des Selbständigen genießen wollen, müssen Sie Scheinselbstständigkeit vermeiden.
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[dt_sc_toggle_framed title=“Wie kann man Scheinselbstständigkeit vermeiden?“]
Können Sie als Freiberufler nicht gewährleisten, dass Sie ausreichend Aufträge bei unterschiedlichen Auftraggebern finden, dann könnten Sie oder Ihr Auftraggeber zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (nach § 2 Nr. 1 SGB VI) gezwungen werden. Bei Ihrer Mitarbeit an Lehraufträgen ist vor allem wichtig, dass Sie von dem Auftraggeber nicht abhängig sind wie dies ein normaler Angestellter ist. Das bedeutet, dass Freiberufler nicht in den Betrieb eingegliedert sein dürfen, und dabei nicht einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen sollten. Es muss gewährleistet werden können, dass Sie Ihre Lehrtätigkeit frei gestalten können. Wie eine rechtssichere Vertragsgestaltung aussehen kann erfahren Sie in einem unserer Seminare auf Facebookseite oder bei unserem Fortbildungspartner
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[dt_sc_h3]Du hast noch Fragen?[/dt_sc_h3]
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Hier findest du alle Vorlagen für Rechnungen und Honorarverträge.
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